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    Informationen zur Wohnbauprämie

Liebe Mitglieder,

es besteht die Möglichkeit, für die seit dem 1.1.1998 eingezahlten Geschäftsanteile zuzüglich dem aufgewandten Eintrittsgeld, Wohnungsbauprämie zu beantragen. Rechtsgrundlagen bilden das Wohnungsbauprämiengesetz 1996 (WoPG) und die entsprechenden Richtlinien. Danach können steuerpflichtige Personen ab dem 16. Lebensjahr (und Personen unter 16, wenn sie Vollwaisen sind) für Aufwendungen zum Erwerb von Anteilen an Bau- und Wohnungsgenossenschaften Prämien erhalten. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen nicht vermögenswirksame Leistungen darstellen, für die Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage nach § 13 des 5. Vermögensbildungsgesetzes besteht, und das maßgebende Einkommen des Prämienberechtigen die Einkommensgrenze (zu versteuerndes Einkommen bei Ehepaaren ca. Eur 51.200 / bei Ledigen ca. Eur 25.600) nicht überschritten hat. Als begünstigte Aufwendungen gelten nach Abschn. 5 Abs. 2 WoPR der erste unmittelbare Erwerb von Anteilen an Genossenschaften sowie auch der spätere Hinzuerwerb weiterer Anteile. Zu den begünstigten Aufwendungen zählen auch die Eintrittsgelder. Zahlungen, die an ausscheidende Genossen für die Übernahme ihrer Geschäftsguthaben geleistet werden (Übertragungen), sind dagegen keine prämienbegünstigten Aufwendungen. Die Prämie beträgt 8,8% der im Sparjahr geleisteten Aufwendungen (Aufwendungshöchstbetrag bei Ehegatten ca. Eur 1.024/ bei Ledigen ca. Eur 512).

Ablauf des Prämienverfahrens:
  1. Das wohnungsbauprämienberechtigte Mitglied erhält durch die Genossenschaft einen amtlich vorgeschriebenen Vordruck, der bereits mit den ersten wichtigen Daten ausgefüllt wurde.

  2. Zur Prüfung des Antrages benötigt das Finanzamt jedoch Ihre weitere Zuarbeit. Daher bitten wir Sie, Seite 2 des Antrags entsprechend auszufüllen und diesen unterschrieben an uns zurückzusenden.

  3. Wir reichen dann über entsprechende Sammellisten Ihre Anträge beim für Sie zuständigen Finanzamt ein.

  4. Wird dem Antrag entsprochen, veranlasst das Finanzamt die Auszahlung der Prämie an die Wohnungsgenossenschaft zugunsten des jeweiligen Mitgliedes.

  5. Die gewährten Prämien bleiben jedoch bei der Genossenschaft gebunden, bis das Geschäftsguthaben anlässlich der Kündigung Ihrer Mitgliedschaft ausgezahlt wird. Erst dann fließt Ihnen Wohnungsbauprämie direkt zu.


Liebe Mitglieder, für weitere Fragen ist Frau Harder telefonisch unter der Telefonnummer: 0381/8081-157 für Sie erreichbar.



 



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